Die drei Arten der elektronischen Signatur im Vergleich
Vom Häkchen bis zur QES: die drei Stufen der elektronischen Signatur nach eIDAS, ihre Anforderungen, ihre rechtliche Wirkung und die Dateien, die dabei entstehen.
Elektronische Signatur ist der Oberbegriff der EU-Verordnung eIDAS: Daten in elektronischer Form, die jemand an ein Dokument anhängt oder mit ihm verknüpft, um damit zu unterzeichnen. Das Gesetz kennt drei Stufen darunter, die einfache, die fortgeschrittene und die qualifizierte elektronische Signatur. Sie unterscheiden sich darin, wie sicher Schlüssel und Zertifikat sind, wie der Unterzeichner geprüft wird und welche Rechtswirkung die Stufe hat. Für ein Dokument, das Sie erhalten oder signieren wollen, ist deshalb nicht die Frage „elektronische Signatur ja oder nein“, sondern: Welche Stufe liegt vor, und verlangt das passende Formrecht genau diese?
Was ist eine elektronische Signatur?
Die eIDAS-Verordnung fasst den Begriff in Artikel 3 Nummer 10 bewusst weit: Daten in elektronischer Form, die an andere elektronische Daten angehängt oder mit ihnen verknüpft werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen nutzt. Ein Häkchen „Ich akzeptiere die Bedingungen“, der Name in der E-Mail-Signatur und eine kryptografische Signaturdatei fallen alle unter diesen Begriff.
Zwei Klarstellungen helfen beim Einordnen. Erstens: Artikel 25 Absatz 1 verbietet es Gerichten, einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nur deshalb abzusprechen, weil sie elektronisch ist oder die Anforderungen der qualifizierten Stufe nicht erfüllt. Wie überzeugend der Beweis ist, entscheidet der Einzelfall. Zweitens: Das technische Verfahren, oft digitale Signatur genannt, ist nicht dasselbe wie die Rechtskategorie; wie Hashwert, privater Schlüssel und Zertifikat zusammenspielen, erklärt Digitale Signatur erklärt.
Die drei Arten der elektronischen Signatur im Vergleich
| Stufe | Anforderungen | Typisches Beispiel | Rechtliche Wirkung | Was als Datei bleibt |
|---|---|---|---|---|
| Einfache elektronische Signatur | Die Definition von Artikel 3 genügt, nichts weiter | Häkchen im Webformular, Name unter einer E-Mail | Beweismittel, Wirkung nach Einzelfall (Artikel 25 Absatz 1) | oft nur Protokolleintrag oder Text, keine Signaturdatei |
| Fortgeschrittene elektronische Signatur | Alle vier Bedingungen aus Artikel 26 | persönliche Signaturdatei mit Zertifikat, ausgelöst durch Passwort | bei Online-Diensten öffentlicher Stellen mindestens in den Referenzformaten anzuerkennen (Artikel 27) | .p7s, .p7m oder Signaturfeld im PDF |
| Qualifizierte elektronische Signatur (QES) | fortgeschritten, dazu qualifiziertes Zertifikat und qualifizierte Erstellungseinheit nach geprüfter Identität | Unterschrift mit Signaturkarte oder Fernsignatur | gleiche Rechtswirkung wie die handschriftliche Unterschrift (Artikel 25 Absatz 2); kann in Deutschland die Schriftform nach § 126a BGB ersetzen | .p7m, .p7s oder signiertes PDF |
Die Stufen bauen aufeinander auf: Jede qualifizierte ist auch eine fortgeschrittene und eine einfache Signatur, aber nicht umgekehrt. Der Unterschied nach oben ist kein anderes Verfahren, sondern ein strengeres Bündel aus Identitätsprüfung, Zertifikat und geschützter Schlüsselverwaltung.
Was jede Stufe konkret verlangt
Die einfache Stufe: Name und Wille reichen formal
Wer in Deutschland die Textform erfüllt, braucht keine Kryptografie: § 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, abgegeben auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail mit Namen kann das sein. Die Schwäche liegt im Nachweis: Wer geklickt oder getippt hat, lässt sich hinterher selten sicher rekonstruieren.
Die fortgeschrittene Stufe: personengebundener Schlüssel
Artikel 26 eIDAS stellt vier Bedingungen: Die Signatur ist dem Unterzeichner eindeutig zugeordnet, ermöglicht seine Identifizierung, wird mit Signaturerstellungsdaten erstellt, die er unter alleiniger Kontrolle hat, und ist so mit den Daten verbunden, dass jede nachträgliche Änderung erkannt wird. Das leistet ein persönliches Zertifikat mit Passwort oder PIN. Die Identität muss aus der Signatur ableitbar sein, aber der Anbieter muss sie nicht selbst überprüft haben, und die Einheit muss nicht zertifiziert sein.
Die qualifizierte Stufe: geprüfte Identität und geschützte Einheit
Zur fortgeschrittenen Signatur kommen das vom überwachten Anbieter ausgestellte, qualifizierte Zertifikat und die qualifizierte Signaturerstellungseinheit; die Identität des Unterzeichners wurde vor der Ausstellung geprüft. Für diese Stufe gilt die Gleichstellung mit der handschriftlichen Unterschrift. Die Einzelheiten, inklusive Beantragung und Ausnahmen wie § 623 BGB, stehen auf der Seite Qualifizierte elektronische Signatur.
Zählt das Bild meiner Unterschrift als Signatur?
Das eingescannte oder eingefügte Grafikelement der Unterschrift ist rechtlich nach unten offen, aber technisch ohne Schutz: kein Schlüssel, kein Hashwert, beliebig kopierbar, und wer zwei Sätze im Dokument ändert, hinterlässt keine Spur. Als Beweis kommt es auf die Umstände an, unter denen die Datei entstanden ist. Für die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form nach BGB genügt das Bild nicht; dort verlangt § 126 die eigenhändige Unterschrift auf Papier oder nach § 126a die qualifizierte elektronische Signatur. Eine kryptografische Signatur dagegen verbindet Name und Dokument so fest, dass Änderungen auffallen, und genau das lässt sich am Hashwert nachprüfen.
Wie sehen die Stufen als Datei aus?
Bei der einfachen Stufe gibt es meist keine eigene Datei: Der Name steht im Dokument selbst, der Nachweis liegt in Protokollen des Dienstes. Bei fortgeschrittenen und qualifizierten Signaturen entstehen kryptografische Dateien, typischerweise in drei Formen:
- .p7m: ein Umschlag, der das Dokument und die Signatur zusammen enthält, beschrieben bei P7M-Datei öffnen; stecken mehrere Signaturen darin, etwa .p7m.p7m, werden alle Unterzeichner aufgelistet.
- .p7s: die Signatur allein, ohne Dokument; das Original gehört dazu, wenn der Hashwert abgeglichen werden soll. Die Endung erklärt Dateiendung P7S.
- signierte PDF-Dateien: Die Signatur sitzt im PDF selbst (PAdES). Diese Seite öffnet ein einfaches PDF unverändert, liest aber keine Signaturfelder daraus heraus; wie Sie eine PDF-Signatur stattdessen prüfen, steht bei PDF-Signatur prüfen.
In Mails erscheint die kryptografische Signatur als Anhang smime.p7s, weil viele Programme die S/MIME-Signatur nicht selbst darstellen; der Anhang smime.p7s ist dann die Signatur, nicht die Nachricht. offnenp7s.de liest den Inhalt der Bytes, nicht den Dateinamen; eine Datei ohne Endung ist deshalb kein Hindernis. Das Unterzeichnerfeld zeigt Name, Zertifikatsdaten, Signaturzeit und die Stufe, die in der Datei steht, gelesen auf Ihrem Gerät. Mehr als diese Angaben leistet die Seite nicht: Vertrauensliste und Widerrufsstatus werden nicht kontrolliert, und ein Häkchen für gültig gibt es hier nicht. Die Validierung gegen europäische Vertrauenslisten übernimmt die Webanwendung der EU-Kommission, bei der die Datei an die Infrastruktur der EU geht; die Schritte vergleicht Signatur prüfen.
Welche Stufe brauchen Sie?
Als Entscheidungsregel: Schreibt ein Gesetz Schriftform vor und schließt die elektronische Form nicht aus, ist die QES das Werkzeug (§ 126a BGB). Verlangt es nur Textform, reicht der Name auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Schließt ein Gesetz die elektronische Form aus, wie § 623 BGB bei der Kündigung, hilft keine Stufe. Und haben Sie eine Datei erhalten, in der eine elektronische Signatur steckt: Wählen Sie sie oben in der Dateiauswahl. Ein kostenloses Konto zeigt die Unterzeichnerdaten und die erste Seite; das vollständige Dokument ist kostenpflichtig. Die Datei verlässt dabei Ihr Gerät nicht.
Häufige Fragen
Was ist eine elektronische Signatur?
Nach Artikel 3 Nummer 10 der eIDAS-Verordnung sind das Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Der Begriff ist bewusst weit gefasst; deshalb fragt man besser, welche der drei Stufen vorliegt.
Welche Arten von elektronischen Signaturen gibt es?
Drei: die einfache elektronische Signatur, die fortgeschrittene nach Artikel 26 und die qualifizierte, die zusätzlich ein qualifiziertes Zertifikat und eine qualifizierte Signaturerstellungseinheit braucht. Nach oben hin steigt der Schutz, und nur die qualifizierte Stufe hat nach Artikel 25 die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
Ist ein gescanntes Bild der Unterschrift eine elektronische Signatur?
Es kann als einfache elektronische Signatur gewertet werden, weil die Definition offen ist. Geschützt ist damit jedoch nichts: Es gibt keinen Schlüssel und keinen Hashwert, das Bild ist kopierbar, und Änderungen des Dokuments bleiben unerkannt. Für die schriftliche Form nach BGB reicht das Bild nicht.
Wie erstelle ich eine elektronische Signatur?
Für die einfache Stufe genügt oft ein Name in der E-Mail oder ein Häkchen im Formular. Fortgeschrittene und qualifizierte Signaturen erfordern ein Signaturzertifikat eines Vertrauensdiensteanbieters und die dazugehörige Erstellungseinheit, also Karte, Token oder Fernsignatur. Diese Seite erstellt keine Signaturen.
Wie kann ich eine elektronische Signatur per E-Mail erstellen?
Der Standardweg ist S/MIME: Sie beantragen ein Signaturzertifikat beim Anbieter, beim Arbeitgeber oder beim Mailprovider, binden es im Mailprogramm ein und signieren dann pro Nachricht. Empfänger ohne passende Einstellung sehen die Signatur als Anhang smime.p7s. Ohne Zertifikat bleibt bei der Mail nur die einfache Stufe.
Welche elektronische Signatur ist rechtlich wirksam?
Die eIDAS-Verordnung entscheidet nicht über die Wirksamkeit einzelner Dokumente, sondern über die Rechtswirkung der Stufen: Keine Signatur darf allein wegen der elektronischen Form als Beweismittel abgelehnt werden, und die qualifizierte Stufe steht der handschriftlichen Unterschrift gleich. Welche Form ein Gesetz vorschreibt, steht in diesem Gesetz.
Ziehen Sie Ihre .p7s / .p7m Datei hierher
Datei öffnen